Cannabis auf Rezept: Was beim Telemedizin-Verbot wirklich gilt

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Lisa
Ich bin Lisa und behalte für euch im Blick, was rechtlich rund um Cannabis passiert. Beim Thema Rezept und Telemedizin wird gerade sehr viel durcheinandergeworfen, deshalb sortiere ich das hier einmal in Ruhe.

Das Wichtigste auf einen Blick

Seit Monaten liest man überall, dass Cannabis-Rezepte per Videosprechstunde verboten werden und der Versand von Blüten gestoppt wird. Beschlossen ist davon bis heute nichts.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes liegt seit dem Sommer im Gesundheitsausschuss fest, weil sich Union und SPD nicht einig sind. Verändert hat sich trotzdem etwas, nur an ganz anderer Stelle: bei der Werbung und bei der Krankenkasse.

Ich sortiere für dich, was heute gilt, was im Entwurf steht und was reine Debatte ist. Alle Angaben mit Datum und Quelle, die du unten im Beitrag nachschlagen kannst.

Kurz vorweg: Beschlossen ist fast nichts

Die geplante Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes läuft unter der Bundestags-Drucksache 21/3061. Das Kabinett hat sie am 8. Oktober 2025 beschlossen, die erste Lesung war am 18. Dezember 2025, die öffentliche Anhörung am 14. Januar 2026.

Und dann passierte lange nichts. Vor der Sommerpause 2026 wurde die Abstimmung gar nicht erst aufgerufen, das Verfahren liegt weiter im Gesundheitsausschuss. Realistisch ist ein Beschluss frühestens ab September 2026, in Kraft treten würde das Ganze eher im Spätherbst oder Winter.

Heißt für dich: Wer aktuell schreibt, Telemedizin sei verboten, liegt schlicht falsch.

Was heute noch erlaubt ist

Nach geltendem Recht ist die Verschreibung von Medizinalcannabis per Telemedizin zulässig, und zwar sowohl beim ersten Rezept als auch bei Folgerezepten. Voraussetzung sind eine ärztliche Anamnese, eine medizinisch begründete Indikation und die Dokumentation des Verlaufs.

Eine Vorstellung in der Praxis ist bislang nicht vorgeschrieben. Auch der Versand von Cannabisblüten über Apotheken ist weiterhin erlaubt, genau wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Was der Gesetzentwurf ändern würde

Der Entwurf greift an zwei Stellen an. Erstens die Telemedizin: Die Erstverschreibung von Cannabisblüten soll künftig nur noch nach persönlichem Arztkontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch möglich sein. Eine Videosprechstunde würde dafür nicht mehr reichen.

Ein Folgerezept ohne erneuten persönlichen Kontakt bliebe nur dann möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden schon einmal nach persönlichem Kontakt verschrieben wurde.

Zweitens der Versand: Der Versandhandel mit medizinischen Cannabisblüten soll komplett verboten werden. Wichtig dabei, weil das oft untergeht: Der Botendienst der Apotheke bleibt ausdrücklich erlaubt. Das Paket per Post fällt also weg, der Bote der Apotheke nicht. Dazu kommt eine Klarstellung zur Preisbildung, damit die Preise zwischen Apotheken nicht mehr so weit auseinanderlaufen.

Neue Produkte

Das gilt dagegen schon jetzt: das BGH-Urteil

Während der Gesetzgeber hängt, hat der Bundesgerichtshof Fakten geschaffen. Mit Urteil vom 26. März 2026 (Aktenzeichen I ZR 74/25) hat der erste Zivilsenat entschieden, dass Online-Plattformen nicht mit den Beschwerden werben dürfen, die sich mit medizinischem Cannabis behandeln lassen.

Das verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Paragraf 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz. Ob dabei konkrete Produkte genannt werden, spielt keine Rolle. Gegen das Urteil läuft eine Verfassungsbeschwerde, bis dahin gilt es aber.

Das ist der Teil der Verschärfung, der schon heute wirkt. Deshalb sehen die Websites vieler Plattformen inzwischen deutlich zurückhaltender aus als noch vor einem Jahr.

Und die Krankenkasse? Da hat sich am 30. Juli was geändert

Das ist die Änderung, die viele mit dem Telemedizin-Thema verwechseln. Seit dem 30. Juli 2026 ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft. Cannabisblüten sind seitdem nicht mehr im besonderen Leistungsanspruch nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V enthalten.

Das ist kein Verbot, sondern ein Erstattungsausschluss. Blüten auf Privatrezept bleiben möglich, die gesetzliche Kasse zahlt sie nur nicht mehr. Wichtig: Der Ausschluss gilt ausdrücklich auch für bereits genehmigte Blüten-Therapien. Einen Bestandsschutz gibt es nicht.

Beim Rest wird es komplizierter, als es auf den ersten Blick klingt. Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität bleiben zwar grundsätzlich verordnungsfähig. Eine Cannabistherapie zulasten der Kasse muss aber mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel und einem sechsmonatigen Therapieversuch beginnen. Abweichungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Wie es bei Patienten weitergeht, die schon eine genehmigte Therapie mit Extrakten haben, ist bis heute nicht geklärt.

Dazu kommt ein Hin und Her, das seinesgleichen sucht. Am 6. August 2026 hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband noch darauf verständigt, dass der Fertigarzneimittel-Versuch nur für die Indikationen gilt, für die das jeweilige Präparat auch zugelassen ist. Am 20. August hat die KBV diese Auslegung nach erneuter juristischer Prüfung widerrufen: Jetzt soll bei jeder Erstverordnung zuerst ein Fertigarzneimittel stehen, auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets.

Der GKV-Spitzenverband sieht das laut KBV anders. Laufende Therapien mit anderen Cannabisarzneimitteln sind nach KBV-Darstellung von dieser Erstverordnungs-Regel nicht betroffen. Eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums steht aus.

Worum es politisch wirklich geht: die Importzahlen

Der eigentliche Treiber der ganzen Debatte sind die Importmengen. Die Zahl, mit der die Bundesregierung ihren Entwurf begründet: Im ersten Halbjahr 2025 stiegen die Importe von rund 19 auf rund 80 Tonnen, ein Plus von über 400 Prozent. Die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen wuchsen im selben Zeitraum nur im einstelligen Prozentbereich. Genau diese Lücke ist das Hauptargument für die Verschärfung.

Und der Trend hält an. Für das erste Quartal 2026 meldete das BfArM zunächst 50,5 Tonnen, was überall als erster Rückgang seit zwei Jahren gelesen wurde. Am 20. August 2026 hat die Behörde den Wert auf 67,6 Tonnen korrigiert, gut 17 Tonnen mehr. Damit war Q1 2026 kein Rückgang, sondern das stärkste Quartal, das je gemeldet wurde. Falls du irgendwo noch die 50,5 Tonnen liest: Die Zahl ist überholt.

Aus dem Umfeld des Gesundheitsausschusses werden drei Punkte gefordert: eine verpflichtende Erstvorstellung in der Praxis, eine engere Indikationsbindung und regelmäßige Kontrolltermine. Das Argument dahinter lautet, ein erheblicher Teil der Rezepte diene faktisch dem Genusskonsum.

Patientenverbände halten dagegen. Die Gleichsetzung von Online-Rezept und Missbrauch unterstelle Patienten pauschal eine Verschleierungsabsicht. Eine erzwungene Erstvorstellung sei für chronisch Erkrankte im ländlichen Raum kaum leistbar, weil cannabiserfahrene Praxen dort weiter Mangelware sind. Wartezeiten von mehreren Monaten wären wieder die Norm, so wie vor 2024.

Die Branche schlägt statt eines Verbots Qualitätsstandards vor: verpflichtende Dokumentation der Indikation, strukturierte Verlaufsgespräche, Begrenzung der Verschreibungsmenge bei der Erstvisite. Beschlossen ist von alldem nichts. Das sind Forderungen, keine Regeln.

Was das für dich heißt

Wenn du bisher ausschließlich über eine Online-Plattform versorgt wirst, kann es sich lohnen, schon jetzt einmal einen Termin in einer Praxis einzuplanen. Falls die Novelle irgendwann durchgeht, stehst du dann nicht ohne Anschlussverordnung da.

Wenn du eine Genehmigung für Cannabisblüten auf Kassenrezept hattest: Die ist seit dem 30. Juli hinfällig, auch wenn sie vorher bewilligt war. Sprich mit deiner Praxis, welche Alternative für dich in Frage kommt, und lass dir von der Kasse schriftlich geben, was sie noch übernimmt. Auf Privatrezept bleiben Blüten möglich, dann eben als Selbstzahler.

Und ansonsten: Ruhe bewahren. Solange die Novelle nicht beschlossen ist, ändert sich an Telemedizin und Versand erst mal nichts. Wir sind ein Headshop und keine Arztpraxis, das hier ist eine Einordnung der Nachrichtenlage und keine Rechts- oder Medizinberatung.

Quellen

Alle Angaben in diesem Beitrag sind auf dem Stand vom 28. August 2026. Wenn du selbst nachlesen willst:

Unser Fazit

Fazit

Verboten ist Stand heute weder die telemedizinische Verschreibung noch der Versand von Cannabisblüten. Beides steht im Entwurf, beides hängt seit Monaten im Gesundheitsausschuss, weil die Koalition sich uneins ist.

Real geändert hat sich zweierlei: Plattformen dürfen seit dem BGH-Urteil vom März nicht mehr indikationsbezogen werben, und seit dem 30. Juli zahlt die gesetzliche Kasse keine Blüten mehr, auch bei bereits genehmigten Therapien. Wer betroffen ist, sollte den Kontakt zu Praxis und Kasse jetzt klären statt später. Panik ist trotzdem fehl am Platz.

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Besser geht's nicht.
Bin sehr erfreut :-)

Veröffentlicht vor 1 Monat
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Veröffentlicht vor 4 Monaten
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